Probenentnahme von einer schwimmenden Plattform, Aggerverband.
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Europäisches und nationales Wasserrecht

Seit Jahrtausenden passt der Mensch die Gewässer an seine Bedürfnisse an und unterhält sie zu seinen Gunsten. So finden sich bereits im preußischen Wasserrecht aus dem Jahr 1913 entsprechende Regelungen zur Gewässerunterhaltung.

Wasserrahmenrichtlinie

Die Grundlage für das heutige Wasserrecht ist die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union (Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (EG-WRRL) vom 22. Dezember 2000). Die WRRL wurde aufgestellt, um den guten ökologischen und chemischen Zustand unserer Gewässer europaweit zu erreichen bzw. zu sichern. Dieses Ziel wird durch die Aufstellung von sogenannten Bewirtschaftungsplänen konkretisiert. Der Bewirtschaftungsplan enthält eine Bestandserfassung, formuliert die aktuellen Bewirtschaftungziele und beinhaltet unter anderem als operatives Instrument den sog. Umsetzungsfahrplan (UFP). Dieser soll eine Übersicht über die bis 2027 vorgesehenen Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung und –unterhaltung geben.

Im Zuge der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas wurden auch berichtspflichtige Gewässer innerhalb des Verbandsgebietes betrachtet. Die Umsetzungsfahrpläne (UFP) der Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) weisen für das Verbandsgebiet des Aggerverbandes rd. 3.400 Einzelmaßnahmen aus.

Die Umsetzungsfahrpläne für das Verbandsgebiet liegen hier als PDF-Dateien vor.

Zur Broschüre des Bundesumweltamtes: "Die Wasserrahmenrichtlinie - Gewässer in Deutschland 2021" -Fortschritte und Herausforderungen

Wasserhaushaltsgesetz

Für die Gewässerunterhaltung ist das Wasserhaushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz  (WHG) maßgebend. Kernparagraph für diese Aufgabe ist § 39 WHG:

      1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
      2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
      3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
      4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
      5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
    1. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
    2. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

      Weitere Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen werden im Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) getroffen. Die Kernparagraphen für die Aufgabe der Gewässerunterhaltung sind die Paragraphen 61 bis 65.

      Für den Aggerverband besteht als Sondergesetzlicher Wasserverband ein eigenes Gesetz auf Landesebene. Darin wird dem Aggerverband neben anderen Aufgaben die Gewässerunterhaltung übertragen.

      Die vollständigen Gesetzestexte sind auf den Rechtsseiten des Bundes und des Landes NRW einsehbar.

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